GEMA vs. YouTube
„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ – an Meldungen wie diese hat sich der YouTube-Nutzer hierzulande längst gewöhnt, und daran wird sich so schnell nichts ändern. Das Landgericht Hamburg stellte in seinem heutigen Urteil die Mitverantwortung des Videoportals für Urheberrechtsverletzungen fest. Die GEMA hatte für zwölf Musikstücke gefordert, dass YouTube diese nicht länger öffentlich zugänglich machen dürfe. Für sieben Werke folgte das Gericht dem Antrag der GEMA – YouTube muss bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro zahlen. Für die fünf verbleibenden Lieder wurde der Antrag zurückgewiesen, da diese nicht mehr auf YouTube abrufbar seien und auch nicht ersichtlich sei, dass diese erneut hochgeladen wurden.
Zwar mag ein Urteil, das zwölf GEMA-pflichtige Werke betrifft, auf den ersten Blick belanglos wirken, für künftige ähnlich gelagerte Streitfälle aber wird die Entscheidung der Richter wegweisend sein. Auch wenn YouTube nicht als Täter haftet, so kommt dem Anbieter im Falle von Urheberrechtsverletzungen eine Mitverantwortung als Störer zu. Das Gericht legte YouTube daher die Verwendung zweier Filter auf. Neben dem „Contend ID“-Filter muss auch ein Wortfilter eingesetzt werden, um zu verhindern, dass bereits beanstandete Titel nicht erneut hochgeladen werden. Stellt sich die Frage, wie hier Verwechslungen mit Werken verhindert werden, die nicht zum GEMA-Repertoire gehören, aber ähnlich lautende Titel tragen.
Gegen das Urteil ist Revision möglich.
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Melancholodic
am 20.04.2012
19925 












