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Drumloops, Samples & Vocals

Das "Sampling" ist aus der modernen Musikproduktion nicht mehr wegzudenken, ganze Musikrichtungen basieren auf dieser Technik. Es liegt allerdings in der Natur der Sache eines "Samples", dass hier die Leistungen (und damit die Rechte) eines anderen Musikers betroffen sind.

Das macht die Sache etwas knifflig, wenn man seine sample-basierten Songs öffentlich präsentieren möchte. Entgegen der landläufigen Meinung spielt es dabei keine Rolle, ob die Veröffentlichung kommerziellen Zwecken dient. Das bedeutet für dich: Ein Upload auf MyOwnMusic.de stellt vor dem Gesetz immer eine Veröffentlichung dar. Und die Veröffentlichung fremder Leistungen ist ein Rechtsverstoß!

Wenn die Inhaber von >>Urheber- & Leistungsschutzrechten ihre Rechte geltend machen, dann wird es für dich sehr teuer. Darüber hinaus ist MyOwnMusic.de gesetzlich dazu verpflichtet, auf solche Rechtsverletzungen durch die Nutzer zu reagieren.

Royalty-Free-Samples

Samples und Loops (Drums, FX, Melodien, Vocals), die speziell zur Verwendung durch andere Musiker erstellt und kommerziell vertrieben oder gratis verteilt werden - etwa in sog. "Sample-Packs" oder "Construction Kits", durch Software-Anbieter oder auf "Scratch- & Beat-Platten", stellen insofern kein Problem dar. Es ist ja ihre Bestimmung, vom Käufer für die Produktion eigener Stücke verwendet zu werden. Bei Verwendungs solcher Libraries musst Du lediglich Deinen Song in die dafür vorgesehenen "Construction Kits & Loops" Genres einordnen. 

Achte dabei aber bitte immer genau auf die jeweiligen Lizenzbedingungen. Audio-Samples der NASA (Ja genau, die US-Raumfahrtbehörde) sind grundsätzlich zur Verwendung freigegeben.

Samples aus fremden Songs

Samples aus Songs anderer Musiker zu verwenden ist dagegen nahezu unmöglich!

Es spielt auch hier wieder keine Rolle, ob der betreffende Song kommerziell vertrieben wird und bei einem Label unter Vertrag steht - oder nicht. Zunächst einmal sind immer die >>Urheberrechte & Leistungsschutzrechte betroffen. Du kannst versuchen, diese Rechte zu "clearen" (deutsch: klären) indem du den Rechteinhaber um eine Erlaubnis zur Verwendung bittest. Kommerzielle Musiker, bzw. deren Labels, werden höchstwahrscheinlich Gebühren für die Verwendung verlangen.

Vergiss bitte alle Gerüchte über diverse Ausnahmen, die es angeblich geben soll! Die ungeklärte Verwendung von Samples aus fremden Werken ist nur dann möglich, wenn durch die Bearbeitung des Samples absolut kein "Wiedererkennungswert" mehr gegeben und eine eigene "Werkstiefe" erreicht wurde; oder wenn dem Sample die nötige "Schöpfungshöhe" abgesprochen wird. Diese Begriffe sind allerdings nirgendwo 100%ig definiert, sie müssen jeweils von einem Richter ausgelegt werden.

Vocals & Acapellas

Was die Rechte anbetrifft, unterscheidet sich eine Vocal-Aufnahme natürlich in keinster Weise von der Aufnahme eines Instruments oder eines Orchesters. Es müssen alle Rechte geklärt werden.

Die Verwendung ganzer Acapella-Versionen eines Songs liegt im Bereich >>Cover & Remixe. Auch hier geht selbstverständlich nichts ohne die Erlaubnis des Urhebers.

Drumloops

Die Verwendung von Drumloops, die speziell zur Benutzung durch andere Musiker erstellt und freigegeben wurden, ist natürlich wieder völlig unproblematisch wenn man die Lizenzbedingungen aufmerksam gelesen hat.

Ein spezieller Fall sind Drumloops aus kommerziellen Songs. Nach gängiger Rechtsauffassung sind Drumloops oder einzelne Bassläufe nicht urheberrechtlich geschützt (Stichwort: "Werkstiefe"). Das bedeutet aber nicht, dass man einen Drumloop aus einem kommerziellen Song verwenden darf. Denn neben dem sehr strengen Urheberrechtsschutz gibt es noch den Schutz der Leistungsrechte, insbesondere den Schutz der Tonträgerhersteller (§ 85, 86 UrhG). Diese Rechte werden durch eine Verwendung des Rhythmus' (Drumloop) als Sample verletzt. (siehe auch: >>Urheberrecht & Leistungsschutzrecht)

Das heißt: Man darf einen Rythmus imitieren; man darf allerdings kein Sample aus dem Original-Song verwenden.


Dazu folgendes Urteil des OLG Hamburg:

Schon im Juni 2006 haben die Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk" im Prozess die Nutzung ihrer Aufnahmen als Samples in einem anderen Stück einen Sieg errungen. Die Musiker verteidigten ihre Tonträgerherstellerrechte an den Aufnahmen. Sie trugen vor, dass diese Rechte durch die Nutzung von Werkteilen in einem anderen Stück und den Vertrieb des Stückes verletzt wurden. Das Hanseatische OLG Hamburg gab der Band Recht: Wird aus einer fremden Tonaufnahme eine kurze, aber charakteristische und fortlaufend wiederholte Rhythmussequenz im Wege des Sampling übernommen und einer anderen Tonaufnahme in ebenfalls fortlaufender Wiederholung unterlegt, können die Tonträgerherstellerrechte an der fremden Tonaufnahme verletzt sein, so das Gericht.

(Urteil Hanseatisches OLG Hamburg v. 07.06.2006 (Az. 5 U 48/05)
Dr. Carsten Brennecke RA für Musikrecht

Samples aus Klassik-Stücken

Generell verfällt das Urheberrecht an einem musikalischen Stück, wenn der Komponist bereits über 70 Jahre verstorben ist. Das trifft in den meisten Fällen auf Klassik zu.

Aber es gilt auch noch das Leistungsschutzrecht. Die meisten Aufnahmen sind noch keine 70 Jahre alt. Dann müßte man schon einen Tonträger aus den frühen 50ern besitzen. Tatsächlich würde man freie Musik samplen, die aber von einem Orchester bzw. einem Musiker gespielt und aufgenommen wurde. Die Rechte an diesen Aufnahmen würden durch das "Sampling" verletzt werden.

Es gilt also im Prinzip das Gleiche, wie für Drumloops: Imitieren ist erlaubt, samplen allerdings nicht.

Samples aus Film, Fernsehen und Hörspielen

Hier gilt exakt das Gleiche, wie für die Verwendung von Samples aus fremden Songs. Es ist grundsätzlich nicht möglich, Samples aus Filmen, Serien, TV-Shows, Hörspielen o.ä. zu benutzen; es sei denn, du kannst diese Rechte klären.

Samples, die bspw. aus einer Mario Barth Show stammen, verletzen Urheber- Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte. Speziell von Mario Barth ist auch bekannt, dass er diese Rechte gnadenlos einklagt.

Einzige Ausnahme ist die Verwendung von Ausschnitten aus den Nachrichten oder Interviews mit Personen des öffentlichen Lebens (Politiker z.B.). Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Urheberrechte werden hier nicht verletzt, aber ob evtl. eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den von dir geschaffenen Kontext vorliegt, wird wieder ein Richter im Einzelfall entscheiden müssen.

Zusammenfassung: Fremde Leistungen dürfen niemals ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden!


Info: Dokument zuletzt am 28.07.2009 um 22:18:01 Uhr bearbeitet

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