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Eingebettete Videos als Abmahnfalle?

Bundesgerichtshof verhandelt über Framing
Eingebettete Videos als Abmahnfalle?

"Ich schmeiß mich weg vor lachen - schaut Euch das an!" - so oder so ähnlich könnte eine Facebook-Meldung aussehen, unter der ein eingebettetes Youtube-Video zu sehen ist. Die wenigsten denken dabei an Urheberrechtsverletzungen durch den Facebook-User. Denn schließlich setzt Facebook ja nur einen Link zu Youtube. Dort hat irgendjemand den Clip hochgeladen und in den Einstellungen das „Framing“ auf anderen Webseiten erlaubt. Er ist für den Inhalt verantwortlich und dafür, dass alle Rechte geklärt sind. Sollten Urheberrechte verletzt sein, so müsste man als Geschädigter gegen eben jenen Betreiber des Youtube-Accounts vorgehen – nimmt der das Video wieder heraus, so ist das Material auch nicht mehr auf den Webseiten verfügbar, die das Werk zuvor eingebettet hatten.

Möglicherweise ist diese Sicht der Dinge falsch, wenn man nach einem Urteil des Landgerichts München geht. Was war geschehen? Eine Firma, die Wasserfilter herstellt, hatte einen Werbefilm zum Thema „Wasserverschmutzung“ produziert. Der Streifen wurde ohne Zustimmung dieser Firma bei Youtube hochgeladen. Nun bettete ein Konkurrent des Wasserfilterproduzenten dieses Video auf der eigenen Webseite ein, was dem Urheber des Films natürlich ein Dorn im Auge war. Doch statt sich an den Youtube-Nutzer zu wenden und eine Löschung des Werbefilms durchzusetzen, verklagte die Firma den Konkurrenten und bekam Recht. Das Video sei unrechtmäßig nach §19a des Urheberrechtsgesetzes zugänglich gemacht worden.

Die nächsthöhere Instanz vertrat diese Auffassung nicht, weil sich das urheberrechtlich geschützte Werk nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten befinde. Nun muss der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil hierzu fällen. Richter Joachim Bornkamm deutete laut Presseberichten während der Verhandlung an, dass das Einbetten von Videos bereits eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Am 16. Mai soll dann das Urteil fallen.

Man kann nur hoffen, dass das Gericht eine ausgewogene und nachvollziehbare Entscheidung trifft und nicht stattdessen eine neue Geldquelle für die Abmahnindustrie schafft. Denn wenn schon das bloße Einbetten eines Videos urheberrechtlich problematisch sein kann, dann wären unzählige Facebooknutzer und Blogbetreiber davon betroffen – und übrigens auch sämtliche Vorschaubilder, die Facebook bei geposteten Links generiert (Tipp: Vorschau von Bildern und Videos kann man beim Posten auf Facebook selbst deaktivieren). Nun ist es kaum zumutbar und oft gar nicht möglich, herauszufinden, ob urheberrechtlich alles abgeklärt ist (hypothetisches Beispiel: Selbst wenn die Plattenfirma das Video eines Artists auf Youtube veröffentlicht, könnte es ja zu einem Rechtsstreit zwischen Regisseur und Plattenfirma kommen, weil irgendwelche Vertragsbedingungen nicht erfüllt sind - wer soll das von außen durchschauen können?). Hinzu kommt, dass Youtube nach dem Ende des Clips weitere Videos vorschlägt, die dann eingebettet weiterlaufen können – hierauf hat derjenige, der den Link gesetzt hat, überhaupt keinen Einfluss mehr. Ebenso, falls das eingebettete Video Teil einer Playliste ist, die automatisch weiterläuft. Selbst wenn man vor dem Einbetten sämtliches Material einer solchen Playliste geprüft hätte, könnte der Youtube-User diese Playliste ja später abändern.

Es ist also zu befürchten, dass es zu einem Urteil kommt, welches mal wieder vollkommen an den Realitäten und dem tieferen Sinn hinter dem Urheberrecht vorbeigeht. Doch warten wir erstmal ab.

Quellen:



Kommentare

MustaKuu
MustaKuu Juli 2013
Laut TAZ (Bericht vom 16.05.2013) hat das BGH die finale Entscheidung an den Europäische Gerichtshof "abgegeben", während auch geschrieben wurde dass der BGH es gerne so hätte, dass das Framing von fremden Videos als Urheberrechtsverletzung eingestuft wird.

Synchronic Beat
Synchronic Beat Mai 2013
Na da bin ich ja mal gespannt, wie das endet. Bitte poste mal ein Update, wenn Du was neues weißt.


von  Melancholodic am 20.04.2013
Aufrufe  11601



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