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Kunst- & Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Einschränkungen

Ja, Deutschland ist ein freies Land und es herrscht Meinungsfreiheit. Ja, auch auf MyOwnMusic gilt dieses Grundrecht selbstverständlich. Man sollte die allgemeinen Menschenrechte allerdings nicht als Ausrede für schlechtes Benehmen missbrauchen!

Einige Dinge zur Klarstellung:

Abgrenzung der Rechtsgebiete

Es mag akademisch und abgehoben klingen, aber es spielt eine Rolle: Die verschiedenen Rechtsgebiete - Zivilrecht & Staatsrecht z.B. - müssen immer sauber voneinander getrennt werden.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit steht in der Verfassung - >>Art.5 - und gehört in den Bereich des Staatsrechts. Das Staatsrecht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Bei den Grundrechten handelt es sich um Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. MyOwnMusic ist nicht der Staat.

Hier bei MyOwnMusic gelten die >>AGB, deren Rechtmäßigkeit im >>BGB §§ 305 ff. geregelt ist - also im Zivilrecht. Die AGB sind ein rechtsgültiger privatrechtlicher Vertrag. Das Hausrecht auf MyOwnMusic.de wird von der Music-Support-Group ausgeübt, und in Prokura vom MyOwnMusic-Management.

Die Meinungsfreiheit kennt Einschränkungen

Grundgesetz, Artikel 5 (Meinungsfreiheit)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das Grundrecht auf Kunst- & Meinungsfreiheit kann also nach Artikel 5, Absatz 2 GG durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört z.B. das Strafgesetzbuch (StGB).

Das StGB schränkt das Grundrecht nach Art. 5 GG ein!

Hier ein paar Beispiele:

StGB (Strafgesetzbuch) §185 (Beleidigung)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

StGB (Strafgesetzbuch) §186 (Üble Nachrede)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

StGB (Strafgesetzbuch) §187 (Verleumdung)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

StGB (Strafgesetzbuch) §166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

 

Die Music-Support-Group ist als Verantwortliche i.S.d. Presserechts gesetzlich dazu verpflichtet, die Einhaltung der allgemeinen Gesetze der BRD in ihrem Verantwortungsbereich (also auf MyOwnMusic.de) sicherzustellen. Daher wird  das MyOwnMusic-Management jeden Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze der BRD (insbesondere das StGB) sanktionieren.

Zusammenfassung

Das Grundgesetz garantiert uns die Freiheit der Kunst und der Meinung. Allerdings lässt das GG auch gewisse Einschränkungen dieser Freiheiten zu. Generell geht die Freiheit des Einzelnen nur soweit, bis sie die Freiheit eines Anderen beeinträchtigt. Man hat in Deutschland, also auch auf MyOwnMusic, nicht das Recht auf Beleidigungen, üble Nachrede, Mobbing, Hetze, Aufrufe zu Straftaten, usw.

Darüber hinaus gilt hier bei MyOwnMusic das Zivilrecht, nicht das Staatsrecht. MyOwnMusic ist privates (virtuelles) Gelände, es ist Eigentum der Music-Support-Group. Diese übt das Hausrecht aus und ist als Verantwortliche i.S.d. Presserechts dazu verpflichtet, auf Rechtsverstöße zu reagieren. Das gilt nicht nur für das Urheberrecht, sondern auch für das Strafrecht.

Halte dich also bitte bei allen Kommentaren, Blogs, Forenbeiträgen, Bewertungen und Intramails die du schreibst an die allgemeingültigen Anstandsregeln und Umgangsformen einer zivilisierten Gesellschaft. Das sollte eigentlich auch im Netz selbstverständlich sein.

Das Gleiche gilt auch für alle weiteren Inhalte, also Songs, Videos und Bilder.


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